§ 1 |
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Name, Sitz, Rechtsfähigkeit Der Verein ist Mitglied im Bürger – Schützen – Verein Neuss – Grimlinghausen von 1855 e. V. |
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§ 2 |
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Geschäftsjahr
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§ 3 |
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Gemeinnützigkeit der Satzung des Bürger – Schützen – Vereins Neuss Grimlinghausen von 1855 e. V.
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen
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§ 4 Zweck und dessen Verwirklichung - Übernahme der sozialen Verantwortung gegenüber Vereinsmitgliedern - die Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen, Siegerball, Schießen - die jährliche Teilnahme am Schützenfest in Grimlinghausen - die Hebung des Gemeinschaftssinns und der Kameradschaft - die Unterhaltung und Bereitstellung der Vereinseigentümer (Uniformen, Kanone, usw.).
Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral. |
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§ 5 |
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Organisation satorischen Selbständigkeit ein Mitglied des Bürger – Schützen – Vereins Neuss – Grimlinghausen von 1855 e. V.
Der Verein erkennt dessen Satzung an. |
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§ 6 |
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Erwerb der Mitgliedschaft vollendet hat werden. Versammlung des Vereins.
erforderlich.
Bei Ablehnung der Aufnahme ist dies dem Antragsteller mitzuteilen. Ein etwaiger Einspruch gegen den ablehnenden Aufnahmebeschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. Diese entscheidet endgültig. |
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft den Vorstand. vor der Monatsversammlung zugestellt werden.
durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere trotz Mahnung mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. b) an drei aufeinanderfolgenden Monatsversammlungen unentschuldigt nicht teilnimmt. sich grob unkameradschaftlich verhält. Einspruch zur Monatsversammlung zulässig. Der Einspruch ist an den Verein zu Händen des vertretungsbefugten Vorstands zu richten. abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor jeder Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. scheidung verliert der Ausgeschlossene sämtliche Mitgliederrechte, insbesondere die Berechtigung, an Monatsversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie die evtl. Mitgliedschaft im Vorstand oder sonstige übertragene Funktionen.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zur Mitteilung des Ausschlusses. mögen nicht zu. Insbesondere werden Beiträge, freiwillige Spenden u.a. nicht zurückerstattet.
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§ 8 Rechte und Pflichten / Beitragsregelung teilzunehmen und vom Eigentum des Vereins Gebrauch zu machen. Beschädigungen ist Ersatz zu leisten. Bürger– Schützen - Vereins zu wahren und seine Interessen zu fördern.
Monatsversammlung ausgeübt werden. Die Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Monatsversammlung, sobald ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Die Stimme ist nicht übertragbar. Monatsbeitrag spätestens bis zur Monatsversammlung zu entrichten.
Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift erfolgen.
Mitglied. festgelegten Beitrag zu erheben und an diesen abzuführen.
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§ 9 Der Vorstand
- dem jeweiligen Sieger
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein geschäftlich. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis. übersteigen oder (z.b.) in denen der Verein zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, die Zustimmung der Monatsversammlung einholen.
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§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Monatsversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen 2. Einberufung der Monatsversammlung 3. Ausführung der Beschlüsse der Monatsversammlung 4. Erstellung eines Rechenschaftsberichts und Kassenberichts im Rahmen der Jahreshauptversammlung 5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern 6. Gewährleistung und Durchführung eines geordneten Auftretens des Vereins.
und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder Beschlüsse der Monatsversammlung festgesetzt sind. hörigkeit zum Bürger – Schützen - Verein ergebenden Rechte wahrzu- nehmen und Pflichten zu erfüllen.
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§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstands- sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden können.
Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge- gebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies mindestens vier Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes ver- langen. |
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§ 12 Monatsversammlung möglichst am 4. Freitag im Vereinslokal statt.
Die Einberufung der Monatsversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Versammlungsabend
sammlung zwingend erforderlich. |
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§ 13 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: (Revisoren § 21) Geschäftsjahr d) Neuwahlen für die Dauer von zwei Jahren von:
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monatsbeitrags |
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§ 14 Die Beschlussfassung der Monatsversammlung hinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Monatsversammlung ist bei ordentlicher Einberufung be- schlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Monatsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm- enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der gemeldeten Mitglieder anwesend sein. Ist bei der Auflösungsver- sammlung nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend, ist wie bei dem vorstehenden Absatz bezüglich Beschlussunfähigkeit zu verfahren. Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Monatsversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Monatsversammlung an, gegen- über dem Vorstand erklärt werden. |
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§ 15 Beurkundung der Monatsversammlung nehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokoll- führer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: geänderten Vorschrift wiedergegeben werden. |
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§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Monatsversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. ordnung, die erst in der Monatsversammlung gestellt werden, beschließt die Monatsversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
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§ 17 Außerordentliche Monatsversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Monatsversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. §§ 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 Revision führung ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Jahreshaupt- versammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählte Revisoren einer genauen rechnerischen und sachlichen Prüfung zu unterziehen. Auskunft zu erteilen. Sinnvoll ist es den 2. Revisor, nach Ablauf seiner Wahlperiode zum 1. Revisor zu bestimmen, um eine kontinuierliche Revision zu gewährleisten.
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§ 19 Auflösung/Verschmelzung des Vereins und Anfallsberechtigung besonders dafür anberaumten Monatsversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins (sowie die Verschmelzung) des Vereins mit einem anderen Verein ist zwingend ausgeschlossen, wenn mindesten fünf Mitglieder bereit sind den bisherigen Verein verantwortlich weiter- zuführen.
Sofern die Monatsversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende im Falle der Vereinsauflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Satzungsänderung geht das noch vorhandene Barvermögen des Vereins auf den Bürger – Schützen - Verein Neuss – Grimlinghausen von 1855 e. V. über, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat; oder innerhalb von 2 Jahren einer Vereinsneugründung zur Verfügung stellen muss. Das Vereinseigentum (Kanone, Standarte, Uniformen, Toilettenwagen etc.) ist vom Bürger – Schützen – Verein so zu verwalten, dass eine Vereinsneugründung innerhalb von zwei Jahren möglich ist.
Diese Satzung ist errichtet in Neuss am Freitag, den 23.11.2003. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung samt ihren Nachträgen ihre Gültigkeit. Diese Satzung wurde geändert lt. Beschluss der Jahreshauptver- sammlung vom 18. Oktober 2019 (Änderungen sind gelb gekennzeichnet).
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