ARTILLERIE-KORPS von 1952 Grimlinghausen
ARTILLERIE-KORPS von 1952 Grimlinghausen

Artillerie – Korps 1952 Grimlinghausen Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen Artillerie – Korps 1952 Grimlinghausen.
Der Verein hat seinen Sitz in Neuss, Ortsteil Grimlinghausen.

Der Verein ist Mitglied im Bürger – Schützen – Verein Neuss –

Grimlinghausen von 1855 e. V. 

 

§ 2

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist von 01. September bis zum 31. August

 01.Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne

    der Satzung des Bürger – Schützen – Vereins Neuss Grimlinghausen

    von 1855 e. V.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. 


3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der

    Gemeinschaft.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

    begünstigt werden.

5. Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der

    in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und

    sachliche Aufwand wird vom Verein getragen

 

 

§ 4

Zweck und dessen Verwirklichung

Der Zweck des Vereins ist 

- die Ausübung, Pflege und Förderung des Schützenbrauchtums
  entsprechend bestimmter Satzung
- Wahrung der Tradition, Brauchtum 
- Hinführung der Jugend an das Schützenbrauchtum
- Erhaltung der Dorfgemeinschaft

- Übernahme der sozialen Verantwortung gegenüber 

   Vereinsmitgliedern
 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

 

- die Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen,            

  Siegerball, Schießen

- die jährliche Teilnahme am Schützenfest in Grimlinghausen

- die Hebung des Gemeinschaftssinns und der Kameradschaft

- die Unterhaltung und Bereitstellung der Vereinseigentümer

  (Uniformen, Kanone, usw.).

 

Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral.

 

§ 5

Organisation

Der Verein ist unter Beibehaltung seiner rechtlichen und organi-

satorischen Selbständigkeit ein Mitglied des Bürger – Schützen – Vereins

Neuss – Grimlinghausen von 1855 e. V.

 

Der Verein erkennt dessen Satzung an.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede männliche Person die das 14. Lebensjahr

vollendet hat werden.

 
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung gegenüber der

Versammlung des Vereins.


Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten

erforderlich.
Eine Bestätigung der Vereinsaufnahme (Ballotage) ist erforderlich.

 

Bei Ablehnung der Aufnahme ist dies dem Antragsteller mitzuteilen.

Ein etwaiger Einspruch gegen den ablehnenden Aufnahmebeschluss ist

in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.

Diese entscheidet endgültig.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Auflösung des Vereins

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine (schriftliche) Erklärung an

den Vorstand.

 - Er ist nur auf einer Monatsversammlung möglich.
 - Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens drei Tage

   vor der Monatsversammlung zugestellt werden.


Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag der Monatsversammlung

durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

a) seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt,

    insbesondere trotz Mahnung mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im 

    Rückstand ist.

b) an drei aufeinanderfolgenden Monatsversammlungen unentschuldigt  

    nicht teilnimmt.
c) schwer und wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstößt oder

    sich grob unkameradschaftlich verhält.
d) unehrenhafte Handlungen begeht.

Gegen den Beschluss, ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung

Einspruch zur Monatsversammlung zulässig. Der Einspruch ist an den

Verein zu Händen des vertretungsbefugten Vorstands zu richten.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

In beiden Instanzen ist für den Ausschluss eine Mehrheit von 2/3 der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor jeder Beschlussfassung ist dem

auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der endgültigen Ausschlussent-

scheidung verliert der Ausgeschlossene sämtliche Mitgliederrechte,

insbesondere die Berechtigung, an Monatsversammlungen teilzunehmen,

die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie die evtl.

Mitgliedschaft im Vorstand oder sonstige übertragene Funktionen.

 

Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur

Beitragszahlung bis zur Mitteilung des Ausschlusses.
Allen ausscheidenden Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereinsver-

mögen nicht zu. Insbesondere werden Beiträge, freiwillige Spenden u.a.

nicht zurückerstattet.

 

 

§ 8

Rechte und Pflichten / Beitragsregelung

1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und vom Eigentum des Vereins Gebrauch zu machen.
Das Eigentum des Vereins sind schonend zu behandeln. Für mutwillige

Beschädigungen ist Ersatz zu leisten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins sowie des

Bürger– Schützen - Vereins zu wahren und seine Interessen zu fördern.


3. Das Stimmrecht kann nur von einem ordentlichen Mitglied in der

Monatsversammlung ausgeübt werden. Die Mitglieder haben ein

Stimmrecht in der Monatsversammlung, sobald ordentliche Mitglieder

des Vereins sind.

Die Stimme ist nicht übertragbar.
 
4. Die Mitglieder sind
a) verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgelegten

Monatsbeitrag spätestens bis zur Monatsversammlung zu entrichten.
oder 


5. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Sie soll möglichst im

Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift erfolgen. 


6. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Beitragszahlung obliegt dem

Mitglied. 

7. Der Verein ist verpflichtet, den vom Bürger – Schützen - Verein

festgelegten Beitrag zu erheben und an diesen abzuführen.

 

§ 9

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus


- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Spieß

- dem jeweiligen Sieger

 

2. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Sie vertreten den Verein geschäftlich.
 

Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis.
 
3. Der Vorstand muss zu allen Geschäften die den Wert von 250,-- €

übersteigen oder (z.b.) in denen der Verein zu wiederkehrenden

Leistungen verpflichtet wird, die Zustimmung der Monatsversammlung

einholen.

 

§ 10

Die Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen

sind.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Monatsversammlung und Aufstellung der

    Tagesordnungen

2. Einberufung der Monatsversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Monatsversammlung

4. Erstellung eines Rechenschaftsberichts und Kassenberichts im

    Rahmen der Jahreshauptversammlung

5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

6. Gewährleistung und Durchführung eines geordneten Auftretens des

    Vereins.
 

 


Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen

und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder

Beschlüsse der Monatsversammlung festgesetzt sind.
 
Bei der Führung der Geschäfte ist er verpflichtet die sich aus der Zuge-

hörigkeit zum Bürger – Schützen - Verein ergebenden Rechte wahrzu-

nehmen und Pflichten zu erfüllen.

 

§ 11

Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstands-

sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden können.

 

Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer

Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend

sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge-

gebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der

1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies

mindestens vier Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes ver-

langen.

 

§ 12

Monatsversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet monatlich einmal,

möglichst am 4. Freitag im Vereinslokal statt.

Die Einberufung der Monatsversammlung erfolgt durch den Vorstand.

 

Die Einberufung der Monatsversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der 

Tagesordnung am Versammlungsabend


In der Monatsversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

Bei Abstimmungen ist die persönliche Anwesenheit bei der Monatsver-

sammlung zwingend erforderlich.
 

§ 13

Die Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich für folgende

Angelegenheiten zuständig:

a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des Kassiers und Bericht der Kassenprüfer

    (Revisoren § 21)
c) Entlastung des Vorstandes über die Tätigkeit im abgelaufenen

    Geschäftsjahr

d) Neuwahlen für die Dauer von zwei Jahren von:

 

1. Vorsitzender und Rittmeister

2. Vorsitzender

1. Kassierer

2. Kassierer

Schriftführer

Wachtmeister

Spargeldholer

Vereinslokal

1. Kassenprüfer

2. Kassenprüfer 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monatsbeitrags
f)  Wahl der Revisoren
g) Beschlussfassung über Änderung/Neufassung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 14

Die Beschlussfassung der Monatsversammlung

Die Monatsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver-

hinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied

geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung

einen Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges

und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Die Monatsversammlung ist bei ordentlicher Einberufung  be-

schlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder

anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine zweite Monatsversammlung mit der

gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der

erneuten Einladung hinzuweisen.

Die Monatsversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit 

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-

enthaltungen bleiben außer Betracht. 

 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel 

der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine

solche von drei Viertel erforderlich. 

Bei der Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der

gemeldeten Mitglieder anwesend sein. Ist bei der Auflösungsver-

sammlung nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend, ist

wie bei dem vorstehenden Absatz bezüglich Beschlussunfähigkeit zu

verfahren.
 
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller

Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der

Monatsversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb

zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Monatsversammlung an, gegen-

über dem Vorstand erklärt werden.

 

§ 15

Beurkundung der Monatsversammlung

Über die Beschlüsse der Monatsversammlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokoll-

führer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters u. d. Protokollführers
- die Zahl der erschienen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse
- die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen muss der genaue und vollständige Wortlaut der

geänderten Vorschrift wiedergegeben werden.

 

§ 16

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bei Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen,

dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Monatsversammlung

die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über verspätete Anträge oder über Anträge auf Ergänzung der Tages-

ordnung, die erst in der Monatsversammlung gestellt werden, beschließt

die Monatsversammlung.

 

Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der an-

wesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins können nicht

als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

§ 17

Außerordentliche Monatsversammlungen 

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Monatsversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des

Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller

Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Monatsversammlung gelten die

§§ 14, 15 und 16 entsprechend. 

 

§ 18

Revision

Die Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Kassen- und Buch-

führung ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Jahreshaupt-

versammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählte Revisoren einer genauen

rechnerischen und sachlichen Prüfung zu unterziehen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben den Revisoren jede notwendige

Auskunft zu erteilen.
Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

Sinnvoll ist es den 2. Revisor, nach Ablauf seiner Wahlperiode zum

1. Revisor zu bestimmen, um eine kontinuierliche Revision zu

gewährleisten.

 

§ 19

Auflösung/Verschmelzung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer

besonders dafür anberaumten Monatsversammlung mit der in

§ 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Eine Auflösung des Vereins (sowie die Verschmelzung) des Vereins mit

einem anderen Verein ist zwingend ausgeschlossen, wenn mindesten

fünf Mitglieder bereit sind den bisherigen Verein verantwortlich weiter-

zuführen.

 

Sofern die Monatsversammlung nichts anderes beschließt, sind der

1. und der 2. Vorsitzende im Falle der Vereinsauflösung gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Nach dem Abschluss der Liquidation oder nach Wegfall auf Grund einer

Satzungsänderung geht das noch vorhandene Barvermögen des Vereins

auf den Bürger – Schützen - Verein Neuss – Grimlinghausen

von 1855 e. V. über, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke

der Jugendarbeit zu verwenden hat; oder innerhalb von 2 Jahren einer

Vereinsneugründung zur Verfügung stellen muss.

Das Vereinseigentum (Kanone, Standarte, Uniformen, Toilettenwagen

etc.) ist vom Bürger – Schützen – Verein so zu verwalten, dass eine

Vereinsneugründung innerhalb von zwei Jahren möglich ist.

 

Diese Satzung ist errichtet in Neuss am Freitag, den 23.11.2003.

Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung samt ihren Nachträgen ihre

Gültigkeit.
 

Diese Satzung wurde geändert lt. Beschluss der Jahreshauptver-

sammlung vom 18. Oktober 2019 (Änderungen sind gelb gekennzeichnet).


Unterschriftenliste der Vereinsmitglieder:
 

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